Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Bürowelt Seidler im folgenden Verkäufer,
Stand 1. August 2010
Präambel
Die Bedingungen gelten ausschließlich zwischen Kaufleuten. Sämtliche Produktnamen sind Eigentum der jeweiligen Hersteller. Produktabbildungen sind teilweise beispielhafte Abbildungen und können von den gestellten/gelieferten Produkten abweichen. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur dann wirksam, wenn sie besonders vereinbart werden.
Die Bedingungen gelten für sämtliche Verträge ab dem 30. Mai 2008.
§1 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme
1.
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der
Handelsniederlassung des Verkäufers.
2. Vertragsschluss
Die Angebote in den Onlineshops des Verkäufers sind unverbindlich. Ein Kaufvertrag kommt erst mit der Zusendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder der Vorabgabe eines Angebotes an den Kunden zustande. Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich der Verkäufer und nicht der Hersteller.
Aufträge sind erst mit der Bestätigung bindend oder wenn innerhalb 8 Tagen kein Einspruch erfolgt. Mündliche Vereinbarungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Diese vorliegenden Geschäftsbedingungen bleiben für alle geschäftlichen Vorfälle verbindliche Grundlage, auch wenn abweichende Abwicklungen vereinbart sind.
3.
Lagerware wird in der Regel einen Tag nach Eingang der Bestellung ausgeliefert. Sofern Artikel bestellt wurden, die nicht auf Lager sind, erfolgt die Lieferung frühestens einen Tag nach Selbstbelieferung. In der Regel wird dies am vierten bis sechsten Tag nach Eingang der Bestellung sein.
4.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen einzelner Artikel bei einer Bestellung mehrerer Produkte berechtigt.
Lieferfristen und Termine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als Fixtermine vereinbart.
Werden fest vereinbarte Fristen oder Termine vom Verkäufer nicht eingehalten, ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist.
Die Versandkosten trägt der Käufer. Für Porto und Verpackung werden pauschal € 5 berechnet. Liegt der Bestellwert über 50 € netto, erfolgt die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik frei Haus.
5.
Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen und sind vorher anzukündigen.
6.
Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Annahme der Ware nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen , vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
Im Falle des Rücktritts oder des Schadensersatzes wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 25 € zuzüglich den für die Rücknahme anfallenden Porto- und Verpackungskosten fällig (pauschalierter Schadensersatz).
Dem Verkäufer bleibt es unbenommen einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen
§2 Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Scheckklagen und für Ansprüche aus deliktischer Haftung) ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer kann den Käufer jedoch auch an dessen Sitz verklagen.
§3 Vertragsinhalt
Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Es gilt der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Rahmen der Online- shops und /oder im Rahmen der Kataloge und Prospekte genannte Preis für das bestellte Produkt. Bei Rohstoffpreisänderungen und Preisänderungen seitens der Vorlieferanten behält sich der Verkäufer eine anteilige Preisänderung vor.
Bei Kleinaufträgen unter 65,- Euro netto sind keine Sonderpreise gültig. Es gelten dann ausschließlich die jeweils gültigen Listenpreise.
Übergebene Verkaufsunterlagen werden dem Kunden ausschließlich zur persönlichen Nutzung überlassen und bleiben Eigentum des Verkäufers. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers dürfen sie weder vervielfältigt, veröffentlicht oder sonstigen Dritten zugänglich gemacht werden. Die Angaben in den überlassenen Unterlagen oder sonstigen öffentlichen Äußerungen beschreiben die Leistungskriterien und Abmessungen etc. und sind keine Eigenschaftsbeschreibungen im Sinne des § 434 Abs. ein S. 3 BGB.
Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.
§4 Unterbrechung der Lieferung
1.
Bei höherer Gewalt und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.
Sollte ein bestimmter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Der Verkäufer wird den Käufer über die fehlende Lieferbarkeit unverzüglich unterrichten. und bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich an diesen zurück erstattet.
2.
Ist die Lieferung bzw. die Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittrechts schriftlich ankündigen.
3.
Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass nichtrechtzeitig geliefert bez. abgenommen werde und hat die Behinderung länger als
fünf Wochen gedauert, kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
4.
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren Obliegenheiten gemäß Ziff.1-3 genügt hat.
5.
Soweit der Käufer die Annahme der bestellten Ware, ohne dass er hierzu berechtigt wäre, oder ohne dass es vorher zu einer Aufhebung des Kaufvertrages zwischen den Parteien gekommen ist, verweigert, so wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 25,-- als Bearbeitungsgebühr zuzüglich Porto- und Verpackungskosten pro Sendung fällig. Diese Kosten werden dem Käufer gesondert berechnet; die Rechnung wird ohne Einräumung eines Zahlungsziels sofort fällig gestellt.
§5 Nachlieferungsfrist
1.
Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 3 Wochen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf
Vertragserfüllung besteht
2.
Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall dennoch ausdrücklich einen verbindlichen Liefertermin, so muss dieser als solcher ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Andernfalls stellen die genannten Liefer- oder Leistungstermine durch den Verkäufer lediglich eine unverbindliche Nennung eines voraussichtlichen Termins dar. Bei Überschreiten des fix vereinbarten Liefertermins kann der Käufer den Ersatz besonderer Aufwendungen für die georderte Ware verlangen, höchstens jedoch in Höhe des Einkaufspreises der georderten Ware. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3.
Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben beim Verkäufer zugeht.
4.
Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist fünf Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff.1 und 3.
5.
Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
§6 Mängelrüge/ Gewährleistungsrecht
1.
Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. Danach kann ein Gewährleistungsanspruch auf diese Mängel nicht mehr gestützt werden.
2.
Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
3.
Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
4.
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 14 Tagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.
Nach Ablauf der Ziff.4 genannten Frist kann der Käufer nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche, die nicht auf der Mangelhaftigkeit der Sache beruhen, bleiben unberührt, soweit sich aus §11 der vorliegenden AGB nicht etwas anderes ergibt.
6.
Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
7.
Hat der Kunde gegenüber BWS in unberechtigter Weise Mängel der Kaufsache oder der erfolgten Nachlieferung gerügt / geltend gemacht, so hat der Kunde BWS die dadurch entstehenden Schäden und Aufwendungen zu erstatten, mindestens aber eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 15.- je unberechtigter Mängelrüge. Dies gilt nur, sofern den Kunden diesbezüglich der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit trifft. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass entweder gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist als der pauschal angegebene Betrag.
8.
Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt 1 Jahr und beginnt spätestens mit Empfang der Ware durch den Kunden.
§7 Zahlung
Zahlungen sind spesenfrei, vollständig und pünktlich zu leisten. Bestellte Ware wird per Lastschrift, Nachnahme, Vorkasse oder im Falle von Kunden mit Kundennummer auf Rechnung geliefert. Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden nur gegen Vorkasse beliefert.
Alle Preise sind Nettopreise und gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Versandkosten für Büroverbrauchsmaterialien aus unserem Standardsortiment betragen 3,50 Euro pro Lieferung. Ab einer Bestellung in Höhe von 65 € erfolgt der Versand kostenfrei.
Für Sonderbeschaffungen gelten gesonderte Versandkosten.
Für das Unibind-Sortiment (http://www.buerowelt-seidler.de/unibind.htm) betragen die Versandkosten 10,- Euro, ab einem Warenwert von mehr als 250 € erfolgt der Versand für diese Produkte kostenfrei.
Die Stühle der Firma Sitwell (http://www.buerowelt.sitwell24.de/) werden grundsätzlich versandkostenfrei geliefert.
1.
Wählt der Käufer die Zahlung auf Rechnung gilt folgendes: Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2.
Rechnungen sind zahlbar:
2.1.
innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 2% Skonto
2.2.
ab 11. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand netto bis zum 30. Tag. Ab dem 31. Tag tritt Verzug gemäß § 286 II Nr. 1 BGB ein
3.
Vorzinsen werden in keinem Fall gewährt.
4.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
5.
Maßgeblich für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisung gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.
§8 Zahlung nach Fälligkeit
1.
Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
2.
Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.
Bei Zahlungsverzugs des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Käufer, im Falle des Zahlungsverzuges nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen, für ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.
§9 Zahlungshinweise
1.
Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.
§10 Eigentumsvorbehalt
1.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Vereinbarung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§947ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
3.
Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
4.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.
5.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.
5a.
Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab.
5b.
Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner rechte an der Ware zu.
5c.
Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
6.
Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung des Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
7.
Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
8.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
9.
Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
10.
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
11.
Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindungen (Scheck), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.
§11 Haftung und Schadenersatz
1.
Der Verkäufer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder er Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Hier gilt auch die gesetzliche Verjährung.
2.
Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers wegen Pflichtverletzungen und seine außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
3.
Ausgenommen von Ziffer 2 ist die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden einer seiner Arbeitnehmer, Mitarbeiter oder einfachen Erfüllungsgehilfen.
4.
Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Verkäufer bei Vertragsabschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten
Umstände rechnen musste.
5.
Eine weitergehende Haftung ist unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, den entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüche Dritter.
6.
Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§284 BGB).
7.
Gegen den Verkäufer gerichtete Schadensersatzansprüche, ausgenommen solcher aus § 11Nr.1, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von zwei Jahren ab dem gesetzlich geregelten Beginn der Verjährungsfrist, spätestens jedoch ab Ablieferung der Sache.
8.
Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners nicht verbunden.
9.
Eine Haftung bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
§12 Sonstige Bestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des zugrundeliegenden Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.






